1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der OntoChem GmbH (nachfolgend OntoChem genannt) und dem Käufer (nachfolgend Kunde genannt) abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, ohne dass wir bei jedem einzelnen Vertrag wieder auf diese AGB hinweisen müssten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der OntoChem GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen möchte, hat er dies vorher schriftlich der OntoChem anzuzeigen.
2. Angebote
Unsere Angebote sind frei bleibend und unverbindlich.
Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung oder den sonstigen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. Auch Bestellungen per Email sind verbindlich. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
Sofern unsere Auftragsbestätigung Einzelheiten enthält, die von der Bestellung oder von unserer sonstigen Beauftragung abweichen, gelten diese Abweichungen als vom beauftragenden Unternehmen genehmigt, sofern dieses den Abweichungen nicht unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.
3. Leistungsumfang
Art und Umfang der von uns zu erbringenden vertraglich geschuldeten Leistungen sind in einer Leistungsbeschreibung aufgeführt. Die Leistungsbeschreibung ist im Angebot oder einem dem Angebot beigefügten Dokument enthalten. Der Kunde erhält mit der Entstehung oder Bearbeitung, soweit nichts anderes vereinbart und dies möglich ist, das nicht ausschließliche Recht, die gemäß Auftragsbestätigung oder Leistungsbeschreibung erbrachten Leistungen im dort genannten Umfang zu nutzen. Für Software gelten die Bestimmungen der Ziffer 11 dieser AGB. Unser Verfügungsrecht und sonstige Immaterialgüterrechte an von uns eingebrachten oder entwickelten Modellen, Methoden, Bausteinen u.Ä. bleibt unberührt.
Wir sind berechtigt, sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Kunden durch qualifizierte Erfüllungsgehilfen einschließlich Subunternehmern durchführen zu lassen. Dabei werden wir uns nur solcher Personen bedienen, deren Qualifikation ausreichend erscheint, die geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen.
Für Änderungen oder Zusatzwünsche erstellt die OntoChem auf Wunsch des Kunden ein kostenpflichtiges Angebot. Bis zur Klärung der Zusatzleistungen kann die OntoChem die Arbeit am Projekt unterbrechen. Bei Ablehnung des Angebots für Zusatzleistungen durch den Kunden bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Der Zeitplan verändert sich entsprechend der Prüf- und Angebotszeit.
4. Preise
Unsere Preise verstehen sich rein netto zzgl. der zum jeweiligen Abrechnungszeitpunkt gültigen Umsatzsteuer. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
Für die von uns zu erbringenden sonstigen Leistungen zahlt der Kunde die im Angebot einzeln aufgeführten Beträge. Der Kunde erstattet uns alle angemessenen Reisekosten und sonstigen Auslagen, die im Rahmen der Erbringung der Leistungen entstehen.
5. Zahlungsbedingungen
Sofern nicht in der Rechnung ein anderes Zahlungsziel gewährt wird, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungserhalt zu bezahlen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Verzug.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist die OntoChem berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
Bei Zahlungsverzug ist die OntoChem berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen auch aus anderen Verträgen zu verweigern. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung bleibt davon unberührt. Die OntoChem kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, sofern der Kunde mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils einer Rechnung mehr als sechs Monate in Verzug ist.
Der Kunde hat der OntoChem unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder er seine Zahlungen einstellt.
Sonstige Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden, werden dem Kunden im Voraus in Rechnung gestellt.
Zahlungen gelten als eingegangen, sobald wir über die Beträge verfügen können.
6. Zeitpunkt der Leistungserbringung / Lieferung
Die angegebenen Zeitpunkte der Leistungserbringung gelten nur als Schätzungen. Auch wenn Liefertermine verbindlich vereinbart wurden, kommen wir ohne Mahnung des Kunden nicht in Verzug.
Sofern wir Liefer- oder Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine angemessene, neue Liefer-/Leistungsfrist bestimmen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Liefer-/Leistungsfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bleiben unberührt.
Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der OntoChem eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die OntoChem diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum.
Sofern sich der Kunde in Annahmeverzug befindet, wird der uns zustehende Anspruch auch dann fällig, wenn die Lieferung noch nicht erfolgt ist. Unsere weitergehenden Rechte bleiben unberührt.
7. Installation, Systemimplementierung
Eine Installation und/oder Systemimplementierung in den Räumlichkeiten des Kunden erfolgt nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Bis zum Zeitpunkt der Lieferung hat der Kunde sämtliche für die Installation und/oder Systemimplementierung erforderlichen baulichen, technischen und sonstigen Voraussetzungen zu schaffen.
Führt der Kunde die entsprechenden Vorarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig vor dem geplanten Liefer-/ Leistungstermin aus, so kommt er damit in Annahmeverzug. Wir werden dem Kunden sodann eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung dieser Vorarbeiten setzen, nach deren Ablauf wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind.
Die Arbeiten für die Installation und/oder Systemimplementierung beginnen mit der Lieferung, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Sie werden in Abstimmung mit dem Kunden so koordiniert, dass die Beeinträchtigung des laufenden Geschäftsbetriebes des Kunden so gering wie möglich bleibt.
8. Abnahme durch den Kunden
Wir haben Anspruch auf die Abnahme der Produkte und ausgeführten Leistungen durch den Kunden. Für den Fall, dass die Parteien die Installation und/oder Systemimplementierung in den Räumlichkeiten des Kunden durch uns ausdrücklich vereinbart haben, werden wir im Rahmen der Abnahme durch einen Installationstest und/oder einen Probelauf die ordnungsgemäße Funktion der Produkte überprüfen. Den Ablauf des angewendeten Installationstests sowie die Dauer des Probelaufes liegen in unserem alleinigen Ermessen und sind von Produkt zu Produkt unterschiedlich.
Soweit Mängel festgestellt werden und der Installationstest nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann gelten die Ziffern 14ff. Nach der Nacherfüllung ist der Abnahmetest auf unsere Kosten zu wiederholen. Zu diesem Zweck werden wir uns mit dem Kunden auf einen Termin einigen, der – unter Berücksichtigung aller Umstände – so bald wie möglich nach dem Zeitpunkt des erfolglosen Abnahmetests gelegen sein sollte.
Sofern keine Mängel festgestellt und der Installationstest erfolgreich durchgeführt wurde, sind der Bericht über das Ergebnis des Installationstests und das Datum von uns und vom Kunden zu unterzeichnen. Dieses Datum der Unterzeichnung gilt als Installationsdatum.
Der Probelauf beginnt mit dem Installationsdatum. Soweit die Produkte während des jeweiligen Probelaufes ohne jegliches Auftreten von Mängeln in Betrieb waren, ist der Kunde zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet.
Soweit wir im Rahmen der zu erbringenden Leistung ausschließlich ein Konzept oder eine abnahmefähige sonstige Leistung erstellen, hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären, soweit die von uns erbrachte und dem Kunden zugänglich gemachte Leistung den vertraglichen Abmachungen entspricht.
Die Ablehnung der Abnahme eines Konzeptes oder einer abnahmefähigen sonstigen Leistung ist nur dann gültig, wenn sie zusammen mit einer schriftlichen Erklärung erfolgt, aus der die vom Kunden an dem Konzept oder der abnahmefähigen sonstigen Leistung festgestellten Mängel hervorgehen. Insoweit gelten die Ziffern 14ff.
Falls der Kunde das Konzept oder die abnahmefähige sonstige Leistung nutzt, ohne sie vollständig abgenommen zu haben, werden sich die Parteien gemeinsam über den Teil des Konzepts einigen, der genutzt wird; dabei stimmt der Kunde einer teilweisen Abnahme aufgrund dieser Vereinbarung zu. Der Kunde ist verpflichtet, die Annahme oder teilweise Annahme nicht unangemessen zu verweigern.
9. Stornierungen
Stornierungen von Bestellungen, die nicht auf der Mangelhaftigkeit der Waren oder Leistungen beruhen, können nur mit unserer Zustimmung erfolgen.
In diesen Fällen behalten wir uns das Recht vor, eine angemessene Stornogebühr zu erheben.
10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der OntoChem aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der OntoChem.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte veräußert, verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Preis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
11. Software Lizenzen
Sofern Standardsoftware Gegenstand der von uns vertraglich geschuldeten Leistungen ist, darf von der gelieferten Standardsoftware nur in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers der Software Gebrauch gemacht werden. Ein Nichtbefolgen dieser Lizenzbedingungen führt unter anderem zum Entzug der Lizenz.
Sofern Software, die nicht Standardsoftware ist, Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistungen ist, behalten wir uns vor, Art und Umfang der Nutzungsberechtigung in einer beizufügenden Leistungsbeschreibung festzuhalten.
Wird zu der Software ein separater Lizenzvertrag geschlossen, hebt dieser widersprechende Bestimmungen in den AGBs auf. Alle anderen Artikel behalten aber ihre Geltung.
12. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde überlässt uns rechtzeitig und kostenlos alle technischen Daten, Computerprogramme, Akten, Dokumentationen, Prüfdaten und/oder andere Informationen und Hilfsmittel, die wir zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung für zweckdienlich, angemessen und notwendig erachten. Sollten sich Probleme, Verzögerungen, Schäden, Ansprüche oder Ausgaben, erst aus deren Inhalt, deren mangelhafter Genauigkeit, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit aller vom Kunden erbrachten Daten, Materialien und Informationen ergeben, gehen diese nicht zu unseren Lasten.
Kunde sichert der OntoChem zu, dass das übergebene Material frei von Patenten, Marken-, Urheber-, Lizenz- oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist. Der Auftraggeber stellt diesbezüglich die OntoChem von allen Ansprüchen frei.
Sofern die vertraglich geschuldeten Leistungen von uns vor Ort in den Geschäftsräumen des Kunden erbracht werden, stellt dieser kostenlos diejenigen Büroräume, Dienstleistungen, Geräte (wie z.B. Computer, Internetanschluss und Kopierer) und gegebenenfalls auch Personal zur Verfügung, die wir angemessener Weise zur Durchführung der Leistungen benötigen. Soweit unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen in den Geschäftsräumen der Kunden eine Hausordnung zu beachten haben, wird der Kunde uns hiervon rechtzeitig in Kenntnis setzen und unsere Mitarbeiter/Erfüllungsgehilfen entsprechend einweisen.
Der Kunde hat vor der Durchführung der vertraglichen Leistungen durch die OntoChem eine Datensicherung der mit der Leistungserfüllung in Zusammenhang stehenden Daten durchzuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bis zum Ende der Gewährleistungspflicht bzw. der Vertragslaufzeit, seine Software und seine Daten ordnungsgemäß in regelmäßigen Abständen zu sichern. Als üblicher Schutz gilt derzeit ein Tag. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, regelmäßig seine Daten einer Virenschutzprüfung zu unterziehen.
Der Kunde verpflichtet sich außerdem, sämtlichen sonstigen eventuell nach der Leistungsbeschreibung geltenden Mitwirkungspflichten nachzukommen.
Kommt der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig vor dem geplanten Liefer-/Leistungstermin entsprechend der vorgenannten Absätze seinen Verpflichtungen nach, so kommt er damit in Annahmeverzug. Wir werden dem Kunden sodann eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung dieser Mitwirkungsfristen setzen, nach deren Ablauf wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind.
Im Falle eines durch die Anweisungen oder fehlenden Anweisungen des Kunden bedingten höheren Arbeitsanfalls muss der Kunde die verursachten Mehrkosten übernehmen.
13. Geistiges Eigentum
Sofern in der Leistungsbeschreibung keine anders lautende Bestimmung enthalten ist, sind wir alleiniger und ausschließlicher Eigentümer aller Designs, Verfahren, Techniken, Konzepte, Verbesserungen, Entdeckungen, Ideen und Erfindungen, unabhängig davon, ob diese patentfähig sind oder nicht, ob sie in Zusammenhang mit den Leistungen genutzt werden, hergestellt werden oder entstanden sind (zusammenfassend die „Schöpfungen“ genannt), und aller damit verbundener Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse und des gesamten sonstigen damit verbundenen geistigen Eigentums. Keine im Angebot, Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung oder in einem sonstigen für die Vertragsbeziehung relevanten Dokument enthaltene Aussage ist dahingehend auszulegen, dass dem Kunden dadurch stillschweigend, durch schlüssiges Verhalten oder in sonstiger Weise eine Lizenz oder ein sonstiges Recht, ein Anspruch oder ein Anteil an den Schöpfungen und/oder dem damit verbundenen Eigentum übertragen wird, soweit dies nicht ausdrücklich dort beschrieben wird.
Der Kunde ist verpflichtet, uns in zumutbarer Weise bei der Abtretung, dem Nachweis, der Erlangung der Gültigkeit, der Eintragung und Durchsetzung unserer Rechte und unseres Eigentums an allen Patenten, Urheberrechten und dem sonstigen mit den Schöpfungen verbundenen geistigen Eigentum und aller sonstigen aufgrund des Vertragsverhältnisses in allen Ländern gewährten und von uns gehaltenen Rechten zu unterstützen. Dies umfasst u.a. auch die Ausfertigung von zusätzlichen Übertragungsurkunden und die Unterstützung bei Anmeldungen von Patenten, Urheberrechten oder Eintragungen von sonstigem geistigen Eigentum. Alle hiermit in Verbindung stehenden Kosten tragen wir.
14. Gewährleistung
Für die Rechte des Kunden bei Mängeln (Mängelansprüche) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
Ist die hergestellte Sache mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst Nachbesserung oder Neuherstellung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten nur solche Produktbeschreibungen, die Gegenstand der Bestellung des Kunden sind.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, haften wir gegenüber Unternehmern nicht für öffentliche Äußerungen (z.B. Werbeaussagen und Kennzeichnungen) Dritter, insbesondere nicht des Herstellers.
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen werden nur im Rahmen der nachfolgenden Ziffer 15 gewährt, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
Die Gewährleistung entfällt, sofern und sobald der Kunde Änderungen an der IT-Infrastruktur vornimmt oder an den gelieferten Produkten bzw. der damit zusammenhängenden Software ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Änderungen vornimmt oder durch Personal vornehmen lässt, das hierzu nicht von uns ermächtigt wurde, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel durch diese Arbeiten nicht verursacht wurden oder nicht auf die vorgenannten Maßnahmen zurückzuführen sind.
Sämtliche Informationen, Dokumente etc., die zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte benötigt werden, haben die Parteien einander zur Verfügung zu stellen.
15. Haftung
Die OntoChem haftet für etwaige Schäden nur, falls sie eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der OntoChem zurückzuführen ist.
Sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist jede Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt sowie im Übrigen auch jede Haftung ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Insbesondere gilt der Ausschluss auch für Datenverluste, entgangenen Gewinn, sonstige Vermögensschäden, Mangelfolgeschäden und mittelbare Mangelfolgeschäden. Als Einschränkung dazu ist im Verkehr zwischen Unternehmern auch bei grobem Verschulden die Haftung begrenzt. Das gleiche gilt auch für Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Kunde – bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz verjähren spätestens in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die aus einer vorsätzlichen Handlung, grob fahrlässigem Verhalten oder arglistiger Täuschung gegenüber der OntoChem begründet werden.
16. Finanzielle Verhältnisse
Sofern die finanziellen Verhältnisse des Kunden nach unserer freien Einschätzung die eingeräumten Zahlungsbedingungen nicht rechtfertigen, sind wir berechtigt, die noch nicht ausgeführten Bestellungen zurückzuhalten, bis der Kunde angemessene Sicherheiten geleistet hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kunde auf schriftliche Aufforderung hin sofort sämtliche bereits gelieferten Produkte bezahlt oder sämtliche bestellten, aber noch nicht gelieferten Produkte im Voraus bezahlt, oder nach unserer Wahl beides bezahlt.
17. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.
18. Geheimhaltung
Jede der Vertragsparteien ist verpflichtet, die aus dem Bereich der jeweils anderen Vertragspartei stammenden Informationen und Dokumente, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus anderen Gründen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eindeutig erkennbar sind, geheim zu halten. Außer wenn dies zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, sind die Vertragsparteien nicht berechtigt, solche Informationen oder Dokumente aufzuzeichnen, zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Die Vertragsparteien haben ihren Arbeitnehmern und Vertretern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet, falls die geheimhaltungsbedürftigen Informationen allgemein bekannt werden oder während der Dauer der Geheimhaltungspflicht dem Anwender von dritter Stelle ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht bekannt werden.
Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, alle zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten elektronisch zu verarbeiten und zu speichern.
19. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Halle/Saale. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind.
20. Schlussbestimmungen
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung sind die Parteien verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn dem der mangelhaften Bestimmung am nächsten kommt.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Stand: März 2017